I Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen «Grüne Bremgarten BE» besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in Bremgarten b. Bern.

Die Grünen Bremgarten BE sind eine Ortspartei der Grünen Kanton Bern.

II Zweck und Selbstverständnis

Art. 2

Die Grünen Bremgarten BE sind eine politische Partei. Als solche beteiligen sie sich an der politischen Willens- und Meinungsbildung in der Gemeinde und der Region. Sie vertreten eine ökologische und soziale Politik. Sie bekennen sich zu solidarischem und demokratischem Handeln. Sie achten die Ansprüche und Rechte kommender Generationen.

Die Grünen Bremgarten BE orientieren sich an den Grundsätzen und Zielen der Grünen Kanton Bern.

Die Grünen Bremgarten BE beteiligen sich an Wahlen und an der demokratischen Auseinandersetzung bei Volksabstimmungen. Sie führen oder unterstützen politische Kampagnen und ergreifen direktdemokratische Instrumente sowie Rechtsmittel. Sie beziehen Stellung in Vernehmlassungsverfahren.

III Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglied der Grünen Bremgarten BE kann werden, wer die vorliegenden Statuten anerkennt, unterstützt und den Mitgliederbeitrag bezahlt.

Über die Aufnahme bzw. das Ausscheiden infolge Nichtbezahlung des Beitrages entscheidet der Vorstand.

Über einen Ausschluss bei Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze und Zielsetzungen der Partei entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Weitere Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft sind die schriftliche oder elektronische Austrittserklärung und der Tod.

Jedes Mitglied der Grünen Bremgarten BE erwirbt gleichzeitig die Mitgliedschaft der Regionalpartei Grüne Mittelland Nord, der Grünen Kanton Bern und der Grünen Schweiz.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches oder elektronisches Gesuch hin durch den Vorstand. Neuaufgenommene zahlen den Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr, wobei der Vorstand in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten kann.

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche oder elektronische Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr bleibt geschuldet.

IV Organisation

Art. 4 Organe

Die Organe der Grünen Bremgarten BE sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisor*innen

Art. 4.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

Die Mitgliederversammlung wird einberufen durch den Vorstand oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangen.

Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch und mit Beilage der Traktandenliste ein. Jedes Mitglied kann bis 5 Werktage vor der Mitgliederversammlung zusätzliche Traktanden eingeben.

Art. 4.2 Kompetenzen der Mitgliederversammlung

  • Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Rechnungsrevisor*innen
  • Wahl von kantonalen und regionalen Delegierten
  • Genehmigung des Jahresberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Budgets
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge (Ortsbeitrag) und Mandatssteuern
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Statutenänderungen
  • Auflösung der Grünen Bremgarten BE

Der*die Präsident*in bzw. sein*ihre Stellvertreter*in führt den Vorsitz.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Dem Vorsitz steht der Stichentscheid zu.

Für Statutenänderungen und Parteiauflösung ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

In Ausnahmesituationen kann die Mitgliederversammlung per Videokonferenz abgehalten werden. In diesen Fällen können Entscheidungen durch geeignete elektronische Hilfsmittel gefällt werden.

Art. 4.3 Der Vorstand

  • besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Präsident*in, Sekretär*in und Kassier*in, wobei das Präsidium auch zu zweit als Co-Präsidium geführt werden kann)
  • konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst
  • wird jeweils für ein Jahr gewählt
  • kann wiedergewählt werden
  • führt und vertritt die Grünen Bremgarten BE rechtsgültig in allen Angelegenheiten und entscheidet über alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand vertritt insbesondere den Verein nach aussen, wobei das Präsidium, der*die Kassier*in sowie der*die Sekretär*in die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweit führen.

Art. 4.4 Die Rechnungsrevisor*innen

  • bestehen aus 1-2 Personen; diese werden für jeweils ein Jahr gewählt und können wiedergewählt werden.
  • sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein
  • sie prüfen die Jahresrechnung
  • sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung

V Finanzen

Art. 5

Die finanziellen Mittel der Grünen Bremgarten BE setzen sich zusammen aus

  1. a) Mitgliederbeiträgen
    b) Beiträgen aus Gemeinderats-Mandaten
    c) Spenden und weiteren Einkünften

VI Haftung

Art. 6

Für die Verbindlichkeiten der Grünen Bremgarten BE haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.

VII Auflösung

Art. 7

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit.

VIII Schlussbestimmung

Art. 8

Diese Statuten sind durch die Gründungsversammlung vom 31. August 2022 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.

Der Vorsitzende der Gründungsversammlung

Thomas König

Der Protokollführer

Adrian Mülhauser